Dies ist nicht der ausgezahlte Betrag sondern die zugesagte Rente d. h. der Rentenbetrag ohne den (steuerfreien) Zuschuss der Rentenversicherung zur Krankenversicherung und vor Abzug der Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge. Der Rentenbeginn bestimmt den Besteuerungsanteil also die Höhe des steuerpflichtigen Teils der Rente in den ersten beiden Jahren. Ihr Versicherungsträger stellt eine Bescheinigung aus die aussagt welcher Prozentanteil der Rente auf diese Beiträge entfällt. Source: https://www.artikelschreiber.com/.