Viele der Verarbeitungsvorgänge im Zusammenhang mit Mitarbeiterndaten werden Ihnen durch Arbeits- und Sozialrecht bzw Kollektivverträge vorgegeben sind somit „zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich“ und rechtmäßig gemäß Art 6 DSGVO. Man könnte aber z.B. bereits auf eine bestehende Datenschutzerklärung welche den Bewerber- bzw Ausschreibungsprozess abdeckt verweisen/ verlinken um sicherzustellen dass Bewerber auch an die datenschutzrechtlichen Informationen kommen ohne diese nochmals separat auszuhändigen oder zuschicken zu müssen. Die vom Bewerber bereit gestellten (nicht-sensiblen) Daten dürfen jedenfalls rechtmäßig verarbeitet werden dies auf Basis der Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen bzw des berechtigten Interesses des Verantwortlichen. Source: https://www.artikelschreiber.com/.