Eine Ausnahme von diesem vorgenannten Grundsatz kann dann bestehen wenn z.B. hinreichende Anhaltspunkte für einen bereits begangenen oder bevorstehenden Wettbewerbsverstoß fehlen und der Mitbewerber durch den Testkauf hereingelegt werden soll. In einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamburg wollte der abmahnende Händler sogar noch die Kosten erstattet haben die ihm durch einen getätigten Testkauf bei Ebay entstanden sind. Und er bekam recht: Dies gilt auch dann wenn der Verkäufer die Ware gar nicht mehr zurück haben will (Oberlandesgericht Hamburg Beschluss vom 12.03.2014 Az. Source: https://www.artikelschreiber.com/.