Der Bevollmächtigte empfindet es als Ehre oder moralische Verpflichtung dies zu übernehmen ahnt aber in der Regel nicht dass er ein erhebliches Haftungsrisiko eingeht für das er schlimmstenfalls sogar mit seinem eigenen Vermögen haftet. Dem Versuch einiger Oberlandesgerichte (Düsseldorf Köln Zweibrücken) diese Ausnahmen im Auftragsrecht auf andere familiäre Beziehungen zu erweitern erteilte der BGH eine klare Absage. Die Verjährung beginnt aber erst analog §§ 695 S. 2 696 S. 3 BGB in dem Zeitpunkt in dem der Gläubiger diesen Anspruch geltend macht frühestens ab Beendigung des Auftrages. Source: https://www.artikelschreiber.com/.