(Microsoft Word - I.D.R. - MERKBLATT \334BER IHRE RECHTE.doc) Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten Inhaltsübersicht: Merkblatt über Ihre Rechte Die Justiz nutzt die Unkenntnis d... Es wundert also nicht, warum z.B Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die persönliche Unte... Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 BVerwGE 81, 32 ; Beschluss vo... 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technisc... Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.) Der Satz Dieses Schreib... RGZ 159,25,26, BGH, Beschlüsse v Die Abkürzung des Namens - sogenannte Paraphe - anstelle der... Juli 1967 I a ZB 1/67, Neue Juristische Wochenschrift - NJW ... Es müssen mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sein, w... Oktober 1983 VII ZB 9/83, Versicherungsrecht - VersR - 1984,... Beamte haben immer die Pflicht, sich auszuweisen! Artikel 6 ... 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfre... Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ist eine zivilr... Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestim... Diese dem Gesetz kraft Verfassungsrechts innewohnende Eigens... Danach kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die fü... Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwend... Hierzu: ISENSEE, JOSEF, Das legalisierte Widerstandsrecht, V... Kurze Zusammenfassung: Merkblatt über Ihre Rechte Die Justiz nutzt die Unkenntnis der Bürger mit juristischen Fachbegriffen aus. Die tatsächlich Verantwortlichen, wie Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger leisteten bisher auf Haftbefehlen, Urteilen, Beschlüssen usw. Jeder Beamte haftet danach persönlich und mit seinem Privatvermögen nach § 839 BGB. Es wundert also nicht, warum z.B. Richter Urteile, die weitreichende Folgen haben können, nicht unterschreiben. Da diese Vorgehensweise aber nicht nur im Einzelfall so gehandhabt wird, sondern grundsätzlich so gehandelt wird, ist der Willkür Tür und Tor geöffnet, denn es gibt keine Verantwortlichen mehr, die zur Haftung herangezogen werden können, wenn die Originalunterschrift fehlt... Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die persönliche Unterschrift finden sich im § 126 BGB, § 315 ZPO, § 275 StPO! Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 BVerwGE 81, 32 ; Beschluss vom 27. Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.) Der Satz Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und gilt ohne Unterschrift ist eine Lüge! Ohne Unterschrift tritt keine Rechtskraft ein! Dies gilt vor allem auch für gerichtliche Dokumente (Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungstitel etc.): Die kommentierte Fassung der Prozeßordnung sagt eindeutig: Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Unterschrift nicht. RGZ 159,25,26, BGH, Beschlüsse v. 08.06.1972 - III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. 26.10.1972 - VII ZR 63/72 = VersR 1###########, 87) Vollstreckungstitel von Gerichtsvollziehern oder Haftbefehle ohne persönliche Richterunterschriften sind rechtsunwirksam! Auch Blutentnahmen bei Verkehrskontrollen unterliegen dem Richtervorbehalt (§ 81a (2) StPO) und dürfen ohne Richterunterschrift nicht durchgeführt werden! Paraphen sind keine rechtsgültigen Unterschriften! Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens - sogenannte Paraphe - anstelle der Unterschrift genügt nicht. (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 13. Juli 1967 I a ZB 1/67, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1967, 2310) Die Unterzeichnung nur mit einer Paraphe läßt nicht erkennen, dass es sich um eine endgültige Erklärung des Unterzeichners und nicht etwa nur um einen Entwurf handelt. Es wird zwar nicht die Lesbarkeit der Unterschrift verlangt. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es müssen mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt. (BGH-Beschlüsse vom 21. März 1974 VII ZB 2/74, Betriebs-Berater - BB - 1974, 717, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1974, 354, und vom 27. Oktober 1983 VII ZB 9/83, Versicherungsrecht - VersR - 1984, 142) Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor. BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b) Das Drohen mit mehreren Zwangsmitteln ist rechtswidrig! § 13 (3) Verwaltungsvollstreckungsgesetz: Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Beamte haben immer die Pflicht, sich auszuweisen! Artikel 6 PAG - Ausweispflicht für Polizeibeamte: Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird. Sichern Sie die Daten der handelnden Personen, damit Sie später gegen Rechtsverletzungen vorgehen können! Man muss das Wahre immer wiederholen, weil auch der Irrtum um uns herum immer wieder gepredigt wird, und zwar nicht von Einzelnen, sondern von der Masse. Johann Wolfgang von Goethe www.jahrhunderlüge.de IINNIITTIIAATTIIVVEE FFÜÜRR D DEEM MO OKKRRAATTIIEE UUNNDD RREECCHHTTSSSSTTAAAATTLLIICCHHKKEEIITT Niemand darf wegen einer Geldforderung in Haft genommen oder zu einer EV gezwungen werden! Nach Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (analog Art. 6 II EMRK), durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16.09.1963 enthalten sind, ist die Freiheitsentziehung wegen zivilrechtlichen Schulden, - und somit auch die Einleitung einer Beugehaft für die Abgabe einer zivilrechtlichen eidesstattlichen Versicherung -, eine Menschenrechtsverletzung. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und kann nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK): Artikel 1 Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. 11 (Internationaler Pakt für bürgerliche Rechte)) Land Unterzeichnung Ratifizierung Inkrafttreten Deutschland 16/9/1963 1/6/1968 1/6/1968 Gesetze, die keinen Geltungsbereich definieren, sind nichtig! Diese Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)! Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig. Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen. (BVerwG a.a.O) Verordnungen und Gesetze, die gegen höheres Recht verstoßen, sind nichtig! Ein Gesetz kann nicht durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt oder abgeändert werden, ebenso wie es nicht durch einen Verwaltungsakt durchbrochen und nicht durch eine Rechtsnorm, die im Vergleich zum Gesetz von niedrigerem Range ist, verdrängt werden kann. Diese dem Gesetz kraft Verfassungsrechts innewohnende Eigenschaft, staatliche Willensäußerungen niedrigeren Ranges, insbesondere Verwaltungsakte und Allgemeinverfügungen, rechtlich zu hindern oder zu zerstören, kann sich aber naturgemäß nur auswirken, wo ein Widerspruch zwischen dem Gesetz und der Willensäußerung niedrigeren Ranges besteht. (- 2 BvR 883/73 und 379, 497, 526/74 - vom 28. Oktober 1975) Beamte haben die Rechtsgrundlagen zu kennen! Im Urteil 1 U 1588/01 des Oberlandesgerichts Koblenz heißt es auf Seite 5 unter a) "Für die Beurteilung im Sinne des § 839 BGB gilt ein objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab. Danach kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amts im Durchschnitt erforderlich sind, nicht aber auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt. Dabei muss jeder Beamte die zur Führung seines Amts notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich diese verschaffen. Ein besonders strenger Maßstab gilt für Behörden, die wie die Finanzämter durch den Erlass von Bescheiden selbst vollstreckbare Titel schaffen. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, sei es auch nur in einer einzigen Entscheidung, geklärt sind." Beamte haben einen entstandenen finanziellen Schaden (Gebühren etc.) persönlich zu ersetzen! Gemäß den Paragraphen 823 und 839 BGB haftet jeder Beamte persönlich für jede Summe, die er ohne gültige Rechtsgrundlage verursacht! Diese kann ihm im Zuge des Schadenersatzes persönlich in Rechnung gestellt werden. Jeder hat ein Widerstandsrecht gegen Willkür gemäß Art. 4 Grundgesetz! Das Widerstandsrecht umfasst sowohl passiven Widerstand durch Gehorsamsverweigerung als auch aktiven Widerstand durch Gewalt, steht aber unter absolutem Subsidiaritätsvorbehalt durch die im gleichen Satz genannte Voraussetzung, dass andere Abhilfe nicht möglich ist, also von der staatlichen Gewalt kein wirksamer Widerstand gegen die Beseitigung der Verfassungsordnung mehr zu erwarten ist und alle von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe keine Aussicht auf Erfolg bieten. Hierzu: ISENSEE, JOSEF, Das legalisierte Widerstandsrecht, Verlag Gehlen, Bad Homburg 1968: "Wenn etwa die zuständigen Organe generell darin versagen, dem freien Individuum Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, so verwirken sie den Gehorsamkeitsanspruch gegenüber ihren Untertanen, und der Widerstandsfall tritt ein." "Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz..." "Die Friedenspflicht des Bürgers und das Verbot der Selbsthilfe bestehen aber nur soweit, wie der effektive staatliche Rechtsschutz reicht. Das Selbsthilferecht des Bürgers lebt deshalb in Grenzfällen auf, in denen ausnahmsweise keine gerichtliche Hilfe erreichbar und die vorläufige Hinnahme einer Rechtsverletzung durch Staatsorgane unzumutbar ist." Die Abkehr von den Gesetzen berechtigt zum mutigen Widerstand gemäß Grundgesetz in Ermangelung von Rechtssicherheit! Auszug aus dem Inhalt: Merkblatt über Ihre Rechte Die Justiz nutzt die Unkenntnis der Bürger mit juristischen Fachbegriffen aus. Da diese Vorgehensweise aber nicht nur im Einzelfall so gehandhabt wird, sondern grundsätzlich so gehandelt wird, ist der Willkür Tür und Tor geöffnet, denn es gibt keine Verantwortlichen mehr, die zur Haftung herangezogen werden können, wenn die Originalunterschrift fehlt... z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 BVerwGE 81, 32 ; Beschluss vom 27. Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.) Der Satz Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und gilt ohne Unterschrift ist eine Lüge! Ohne Unterschrift tritt keine Rechtskraft ein! Dies gilt vor allem auch für gerichtliche Dokumente (Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungstitel etc.): Die kommentierte Fassung der Prozeßordnung sagt eindeutig: Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Unterschrift nicht. 26.10.1972 - VII ZR 63/72 = VersR 1###########, 87) Vollstreckungstitel von Gerichtsvollziehern oder Haftbefehle ohne persönliche Richterunterschriften sind rechtsunwirksam! Auch Blutentnahmen bei Verkehrskontrollen unterliegen dem Richtervorbehalt (§ 81a (2) StPO) und dürfen ohne Richterunterschrift nicht durchgeführt werden! Paraphen sind keine rechtsgültigen Unterschriften! Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 13. (BGH-Beschlüsse vom 21. Oktober 1983 VII ZB 9/83, Versicherungsrecht - VersR - 1984, 142) Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor. BGH, Beschluss vom 27. 6 II EMRK), durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16.09.1963 enthalten sind, ist die Freiheitsentziehung wegen zivilrechtlichen Schulden, - und somit auch die Einleitung einer Beugehaft für die Abgabe einer zivilrechtlichen eidesstattlichen Versicherung -, eine Menschenrechtsverletzung. 11 (Internationaler Pakt für bürgerliche Rechte)) Land Unterzeichnung Ratifizierung Inkrafttreten Deutschland 16/9/1963 1/6/1968 1/6/1968 Gesetze, die keinen Geltungsbereich definieren, sind nichtig! Diese Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)! Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. (BVerwG a.a.O) Verordnungen und Gesetze, die gegen höheres Recht verstoßen, sind nichtig! Ein Gesetz kann nicht durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt oder abgeändert werden, ebenso wie es nicht durch einen Verwaltungsakt durchbrochen und nicht durch eine Rechtsnorm, die im Vergleich zum Gesetz von niedrigerem Range ist, verdrängt werden kann. Oktober 1975) Beamte haben die Rechtsgrundlagen zu kennen! Im Urteil 1 U 1588/01 des Oberlandesgerichts Koblenz heißt es auf Seite 5 unter a) "Für die Beurteilung im Sinne des § 839 BGB gilt ein objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, sei es auch nur in einer einzigen Entscheidung, geklärt sind." Beamte haben einen entstandenen finanziellen Schaden (Gebühren etc.) persönlich zu ersetzen! Gemäß den Paragraphen 823 und 839 BGB haftet jeder Beamte persönlich für jede Summe, die er ohne gültige Rechtsgrundlage verursacht! Diese kann ihm im Zuge des Schadenersatzes persönlich in Rechnung gestellt werden. Jeder hat ein Widerstandsrecht gegen Willkür gemäß Art. Bildbeschreibung: Merkblatt über Ihre Rechte Die Justiz nutzt die Unkenntnis der Bürger mit juristischen Fachbegriffen aus. Die tatsächlich Verantwortlichen, wie Rich... Datum der Veröffentlichung: 2025-05-02T22:38:15 Teile die Botschaft! Teile diesen Artikel in den sozialen Medien: Autor: Administrator