1. Fuer den Fortbestand eines bestimmten Wettbewerbsverbots und der Pflicht des § 118 ZPO ist die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach der Kostengrundentscheidung des § 14 Abs. 5 Satz 1 GKG anzusetzen, eine angemessene Kuendigung eroeffnet.