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Rechtliches Interesse bei negativer Feststellungsklage
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Rechtliches
Lohfeld
Abschlagsrechnungen ✓ BGH ✓ Parteien ✓ Zulässigkeit ✓ erforderlich ✓ Euro ✓ Streit ✓ negative ✓ Interesse ✓ Firma ✓ Gefahr ✓ Feststellungsklage ✓ negativen ✓ Zinsforderungen ✓ Entscheidung
Eine solche Gefahr liegt bei einer negativen Feststellungsklage laut Bundesgerichtshof jedenfalls dann vor, wenn das Bestehen einer Forderung behauptet wird. Sowohl das LG Wiesbaden als auch das OLG Frankfurt am Main wiesen die negative Feststellungsklage als unzulässig ab, da es an einem berechtigten Interesse an einer alsbaldigen Feststellung fehle. Aus Sicht des BGH ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO für eine negative Feststellungsklage nicht zusätzlich davon abhängig, dass eine stattgebende Entscheidung den Streit der Parteien insgesamt beendet.
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Eine solche Gefahr liegt bei einer negativeren Feststellung jedenfalls dann vor wenn das Bestehen einer Forderung behauptet wird. 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Es ist genügt für das Feststellensinteresse, wenn ein subjektives Recht eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitige. Eine solche Gefahr liegt bei einer negativeren Feststellung jedenfalls dann vor, wenn das Bestehen einer Forderung behauptet wird. Im Zuge der Bauausführung kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über Forderungen, die die Gesellschaft in ihren Abschlagsrechnungen eingestellt hatte. Die Straßenbauer berechneten hierfür Zinsen. Zugleich lehnten sie el vorprozessual ab, eine Verzichtserklärung abzugeben. In einem parallelen Verfahren wurde eine Zinsforderung von 300 Euro erhoben. Das LG Wiesbaden und das OLG Frankfurt am Main wiesen die negative Feststellungsklage als unzulässig ab, da es an einem berechtigten Interesse an einer alsbaldigen Feststellung fehle. Aus der Berechtigung der Firma, ihre Zinsforderungen gesondert einzuklagen, sei nicht umkehrend auf die Zulässigkeit einer negativen Feststellungskolage zu schließen. 1 ZPO für eine negative Feststellungsklage ist nicht zusätzlich davon abhängig, dass eine stattgebende Entscheidung den Streit der Parteien insgesamt beendet hat. Maßgeblicher Bezugspunkt sei das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des Festpositionsbegehrens sei. Es gehe hier nicht darum, ob die Abschlagsrechnungen in voller Höhe korrekt seien. Vielmehr sei eine Feststellung zum Nichtbestehen der Zinsforderung im Schreiben vom April 2017 beantragt worden. Insoweit seien die Zinsforderungen eigene Rechtsverhältnisse, die ebenfalls Gegenstand einer negativen Feststellungsklage sein könnten. Der BGH verwies die Sache daher an das OLG zurück. Dieser Artikel wurde mit dem automatischen SEO Text Generator mit Künstlicher Intelligenz https://www.artikelschreiber.com/ erstellt - Versuche es kostenlos selbst!
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